Der Fall: Geklagt haben zwei Lehrer, die in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer nutzten. Sie wollten jeweils einen Freibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, was das Finanzamt verwehrte, weil ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur noch gegeben ist, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle.
Das Urteil: Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz bestünden zwar gewisse Zweifel, ob die seit 2007 geltende Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar sei, da diese vom „Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip“ abweiche. Die Neuregelung sei aber gerade noch „im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums“, wie die Richter feststellten. Bezogen auf das Lehrerehepaar meinte das Gericht, dass nicht unbedingt Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten. Sie könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder einer „Arbeitsecke“ verrichtet werden (Urteil vom 17.2.2009 - 3 K 1132/07).
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Stand: 10. März 2009



