Ehegatten wollen sich im Regelfall gegenseitig gegen die finanziellen Risiken beim Tod des anderen Ehegatten absichern. Ein beliebtes Instrument hierfür bilden Lebensversicherungen. Diese haben allerdings den Nachteil, dass Leistungen zugunsten eines Begünstigten (z.B. des anderen Ehegatten) der vollen Erbschaftsteuerpflicht unterliegen.
Verbundene Lebensversicherungen: Einer Steuerpflicht – zumindest zur Hälfte – entgehen können die Ehegatten, wenn sie Lebensversicherungen auf das Leben des zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmer-Ehegatten abschließen, eine so genannte verbundene Lebensversicherung.
Vorteil: Die Ehegatten bilden bei solchen Konstruktionen eine Gemeinschaft. Die aufgrund des Todes des Erstversterbenden oder im Erlebensfall fällige Versicherungsleistung fällt somit zugunsten der Gemeinschaft an. Im Versicherungsfall erfolgt die Leistung an den überlebenden Ehegatten. Dieser erhält die Leistung in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter anteilig – entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft. Soweit dem überlebenden Ehegatten die Versicherungssumme in der Eigenschaft als Versicherungsnehmer zufließt, unterliegt der Erwerb nicht der Erbschaftsteuer.
Bei Ehegatten wird wegen der engen persönlichen Bindung und aufgrund gleichgerichteter Interessenlagen eine im Innenverhältnis vereinbarte hälftige Zahlungsverpflichtung unterstellt, was im Ergebnis bedeutet, dass unter Ehegatten die Hälfte der Versicherungsleistung immer steuerfrei vereinnahmt werden kann.
Nur die übrige Versicherungssumme, die der überlebende Ehegatte als begünstigter Dritter und nicht als Versicherungsnehmer erhält, ist entweder nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (bei Erwerben von Todes wegen) oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (bei Schenkungen unter Lebenden) steuerpflichtig.
Stand: 13. Juli 2009



