Aktuelles Urteil: Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.12.2008 - 13 K 2626/07) hat entschieden, dass ein Tankgutschein, auf dem weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist, zu Barlohn führt. Dies gilt selbst dann, wenn der Geldbetrag nicht mehr als 44 € beträgt.
Ansicht der Finanzverwaltung: Der Senat bekräftigt damit die Ansichten der Finanzverwaltung. Diese erkennt Tankkarten nur dann als Sachbezug (und somit nicht als Barlohn) an, wenn auf dem Gutschein die Ware konkret bezeichnet (z.B. 30 Liter Diesel) und kein Höchstbetrag angegeben ist (LStR 8.1).
Vorsicht bei Prepaid-Karten: Viele Mineralölkonzerne
geben sogenannte Prepaid-Karten aus, auf
denen sich nur der im Voraus gezahlte Betrag befindet. Erwirbt ein
Arbeitgeber solche Karten und verteilt er diese an seine Mitarbeiter,
führt dies regelmäßig zu Barlohn.
Stand: 13. Juli 2009



