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Aktuelles

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Wirtschafts- und Finanzkrise: Finanzämter sollen Milde walten lassen

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück forderte Finanzbehörden auf, gegenüber Unternehmern und Steuerpflichtigen Kulanz zu zeigen.

Unbeschränkter Steuerabzug für „beruflich genutzte Räume“ im Privathaus

Kein Abzugsverbot für Arbeitszimmer, wenn es nicht wie ein solches aussieht.

Arbeitszimmer: Abzugsverbot zumindest teilweise verfassungswidrig

FG Münster hält gegenwärtige Regelung für teilweise verfassungswidrig.

Steuerhinterzieher müssen mit schärferen Strafen rechnen

Eine aktuelle BGH-Entscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08) lässt erkennen, dass Steuerpflichtige ganz schnell und unverhofft in den Bereich der „besonders schweren Steuerhinterziehung“ geraten können und sich das Strafmaß für Steuerhinterzieher künftig deutlich verschärfen dürfte.

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Arbeitszimmer: Abzugsverbot zumindest teilweise verfassungswidrig

Verfassungswidrigkeit: Für die Geltendmachung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung spricht neben dem oben dargestellten BFH Urteil auch der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 8.5.2009 (1 K 2872/08 E). Das FG hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig. Der Fall betraf einen Lehrer, der sich in seiner Schule vergeblich um die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bemühte und daher ein häusliches Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit täglich für zwei Stunden benötigte.

Fazit: Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sollten auf alle Fälle in die Steuererklärung. Streicht das Finanzamt diese, muss geprüft werden, ob der Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ergangen ist oder ob Einspruch eingelegt werden muss.

Stand: 15. Juni 2009

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