Der Fall: Geklagt hatte ein Dipl.-Ing., welcher eine ca. 70 m2 große Etage in seinem Zweifamilienhaus (das Erdgeschoss) offensichtlich für Kundengespräche und Präsentationen nutzte. Der Ingenieur war nicht selbstständig und war für seinen Arbeitgeber für die Beratung, Verkauf und Betreuung zuständig, er arbeitete von zu Hause aus. Zur Einrichtung gehörte ein Kaminzimmer, ein Bad, Besprechungszimmer, Eingangsbereich und das Treppenhaus. Der Steuerpflichtige machte hierfür Werbungskosten von über 3000 € geltend. Das Finanzamt lehnte erwartungsgemäß ab, der BFH gab dem Diplomingenieur jedoch recht.
Urteilsbegründung: Der BFH vertrat in seinem Urteil vom 26.3.2009 (VI R 15/07) die Auffassung, dass Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.
Folge: Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich können die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden. Der BFH hat in diesem Zusammenhang aber auch betont, dass – sofern ein Werbungskostenabzug für mehrere Räume begehrt wird – die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen ist und dass der Werbungskostenabzug so gut wie ausschließlich die berufliche Nutzung voraussetzt.
Finanzamt darf vor Ort prüfen: In dem Urteil wurde auch deutlich, dass die Feststellungslast für die berufliche Nutzung der Räume der Steuerpflichtige trägt. Dieser muss auch einer Ortsbesichtigung zustimmen.
Stand: 15. Juni 2009



