Der Fall: Zahlt der Arbeitgeber eine Geldbuße für seinen Arbeitnehmer, zählt der Betrag nach Ansicht des BFH zum Arbeitslohn und zwar auch dann, wenn diese im Rahmen beruflicher Aufgaben verursacht wird. Im Fall ging es um Verstöße gegen das Lebensmittelrecht. Insgesamt wurden 40.392 € (rund 79.000 DM) an Geldbußen an einen Geschäftsführer einer GmbH verhängt, welche die GmbH für ihn entrichtete. Das Finanzamt rechnete die Zahlungen der GmbH den Einkünften des Geschäftsführers aus nichtselbstständiger Arbeit zu.
Das Urteil: Der BFH folgte dem Finanzamt und der Auffassung des Finanzgerichts (Urteil v. 22.7.2008 - VI R 47/06, DStR 2008, 2310). Zwar sei eine vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße oder Geldauflage kein Arbeitslohn, wenn die Übernahme „aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse“ erfolgt ist. Bei Abwägung eines solchen Interesses kommt es aber stets auf die „Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung bzw. Entlastung des Arbeitnehmers“ an. In Abstimmung der Höhe der Geldbuße mit dem Geschäftsführer-Gehalt sah der BFH daher ein „erhebliches wirtschaftliches Interesse“ für den Geschäftsführer, verneinte also den Betriebsausgabenabzug bei der GmbH sowie einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Geschäftsführers.
Fazit: Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers der wirtschaftliche Vorteil aus der Übernahme von Geldbußen anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Kleinere Verwarnungsgelder aus Verstößen im Straßenverkehr sah der BFH hingegen nicht als Arbeitslohn (Paketzusteller, Urteil v. 7.7.2004 - VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367)).
Stand: 16. Februar 2009



