Leitsatz: In einem die Steuerpflicht eines "festen freien Mitarbeiters" betreffenden Fall ist der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Entscheidung gelangt, dass, wer Unternehmer ist und Umsatzsteuer schuldet, nicht sozialversicherungspflichtig sein kann. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Unternehmers sind nicht auch die Sozialversicherungsbeiträge (BFH-Urteil v. 25.6.2009 - V R 37/08).
Der Fall: Geklagt hat ein Steuerpflichtiger, der für seinen Arbeitgeber neben der festen freien Mitarbeit auch gesonderte Dienste erbrachte, die er als „Selbstständiger“ für seinen Arbeitgeber (hier als Auftraggeber) mit Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Die Finanzverwaltung führte bei dem Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch und wollte die für den Steuerpflichtigen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge als „zusätzliches Entgelt für die unternehmerischen Leistungen“ der Umsatzsteuer unterwerfen.
BFH: Der BFH hat dies verneint, jedoch gleichzeitig betont, dass von einem Auftraggeber gezahlte Beiträge zur Sozialversicherung nur dann nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt zählen, wenn die Beitragszahlung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erfolgte.
Stand: 21. Oktober 2009



