Während ein Lottogewinn oder eine sonstige Zuwendung in Form von Sach- oder Geldpreisen im Regelfall keine steuerpflichtigen Folgen auslöst, führt eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erlangte Preiszuwendung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Das Urteil: Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden. Es handelte sich hierbei um einen Marktleiter, welcher mit einem mit 10.000 DM (ca. 5.000 €) dotierten Nachwuchsförderpreis ausgezeichnet wurde. Nach Auffassung des BFH ging es dabei nicht vor allem um eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers. Der Preis hätte vielmehr wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts (Urteil vom 23.4.2009, VI R 39/08 DStR 2009, 1191).
Begründung: Die Richter begründeten ihre Auffassung u. a. damit, dass alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und einem Angestellten aus dem Dienstverhältnis heraus zufließen, Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit darstellen. Dazu gehören auch Preisgelder. Bei diesen fließe das Entgelt „für“ eine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistung zu. Unerheblich ist, dass die Preisgelder nicht vom Arbeitgeber, sondern durch Dritte gewährt werden.
Fazit: Preisgelder bleiben nur steuerfrei, wenn sich der Anlass aus der privaten Ebene des Preisträgers heraus begründen lässt.
Stand: 12. September 2009



