Erneute Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Finanzgericht Düsseldorf erlaubt Selbstständigen den vollen Fahrtkostenansatz
Regel- und Anlassabfragen der Banken sollen 2014/2015 starten
Verluste bleiben Steuerpflichtigen künftig erhalten
Ein Angestellter eines Verkehrsunternehmens erhielt eine kostenlose Jahresnetzkarte.
Wird ein Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt der Unternehmer im Regelfall eine „Gutschrift“.
Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern oftmals entweder steuerfreie oder pauschal versteuerte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn.
Der Paragraf 93 der Abgabenordnung verpflichtet „Dritte“ zu einer Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden.
Jahresnetzkarte des Arbeitnehmers
Volle Kürzung der Entfernungspauschale
Der Fall
Ein Angestellter eines Verkehrsunternehmens erhielt eine kostenlose
Jahresnetzkarte. Die Finanzverwaltung rechnete den vollen Sachbezugswert
der Karte auf die Entfernungspauschale an. Der Steuerpflichtige wollte
sich hingegen nur mit einer anteiligen Anrechnung, nämlich im Verhältnis
der tatsächlichen Arbeitstage zu den Gesamttagen des Jahres zufrieden
geben. Letzteres erkannte das Finanzgericht nicht an.
Keine anteilige Kürzung
Das zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass
vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarten in
vollem Umfang, also mit ihrem tatsächlichen Jahrespreis auf die
Entfernungspauschale anzurechnen sind (Urt. v. 19.6.2013, 14 K 14140/10).
Das Urteil ist rechtskräftig.
Stand: 12. September 2013
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